A) Überbauungsordnung Kiesabbau Stauffenbrunnen mit Änderung Zonenplan
B) Baugesuch Kiesabbau Stauffenbrunnen
C) Öffentliche Bekanntmachung gemäss USG (inkl. UVP)
D) Rodungsgesuch
Der Gemeinderat Röthenbach bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985, Art. 26 des Baubewilligungsdekrets vom 22. März 1994, Art. 15 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung und Art. 5 Abs. 2 Der Waldverordnung vom 30. November 1992 folgende Akten zur öffentlichen Auflage:
A) Überbauungsordnung Kiesabbau Stauffenbrunnen mit Änderung Zonenplan bestehend aus:
- Zonenplanänderung
- Überbauungspläne 1-3
- Überbauungsvorschriften
- Erläuterungsbericht
- Vorprüfungsbericht Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Mitberichten
- Infrastrukturvertrag
B) Baugesuch
Gesuchsteller | Kieswerk Stucki AG, Gridenbühl 161A, 3673 Linden |
Projektverfasser | CSD Ingenieure AG, Belpstrasse 48, 3007 Bern |
Bauvorhaben | Überbauungsordnung Kiesabbau mit Wiederauffüllung, Einrichten von Bodenlager, Aufhebung Wanderwegabschnitt und Erstellen Ersatz. Abbruch Gebäude Stauffenbrunnen 111. Rodung und Wiederaufforstung, Rekultivierung von Landwirtschaftsland. |
Gegenstand | Kiesabbau von ca. 20’000m3 pro Jahr mit Wiederauffüllung, Abbauvolumen ca. 420'000m3, Auffüllvolumen ca. 160'000m3 mit unverschmutztem Aushubmaterial, Betriebszeiten von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr an 220 Arbeitstagen pro Jahr, Erschliessung der Abbaustelle via bestehende Strasse Häbern/Brachli Bodendepot mit einer Fläche von rund 3’000m2 Temporäre Rodungsfläche von 8’729m2 Rekultivierung des beanspruchten Landwirtschaftslandes |
Parzelle / Adresse / Koordinaten | Stauffenbrunnen, Parz. Nrn. 1080 und 754 |
Nutzungszone | Überbauungsordnung Kiesabbau Stauffenbrunnen |
Schutzzone, Schutzobjekte | Teilweise unbestimmtes Naturgefahrengebiet, historischer Weg von lokaler Bedeutung |
Beanspruchte Nebenbewilligungen | Bewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Pflanzen nach Art. 20 NHG Bewilligung für technische Eingriffe in Lebensräume geschützter Tiere nach Art. 20 NHG Rodung und Ersatzaufforstung nach Art. 5-7 WaG, Art. 55ff WaV sowie Art. 16 WaG Bewilligung für die Nachteilige Nutzung nach Art. 16 WaG Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes nach Art. 16 WaG Gewässerschutzbewilligung nach Art. 11 KGSchG |
Gewässerschutzzone | Gewässerschutzbereiche Au und üB |
C) Öffentliche Bekanntmachung gemäss Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)
Das Vorhaben bedarf gemäss Art. 10b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 einer UVP. Der Umweltverträglichkeitsbericht kann während der Auflagefrist zusammen mit den Bauakten eingesehen werden.
- UVP-pflichtiger Anlagetyp: Kiesgrube mit mehr als 300‘000 m3
- Art und Zweck der Nutzung: Materialabbau und Deponie mit einer jährlichen Abbau- und Auffüllmenge von 20‘000 m3 lose
- Umfang: beanspruchte Fläche von 38‘566 m2
- Umweltverträglichkeitsbericht vom 29. Juli 2025
- provisorische Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 11. April 2025
D) Rodung
Gesuchsteller: Kieswerk Stucki AG
Rodungsgesuch vom 24. März 2025, bestehend aus:
- Rodungsformulare
- Rodungs- und Ersatzaufforstungspläne im Massstab 1:1000 (Gesamtrodungsfläche von 8‘729 m2, Ersatzaufforstung erfolgt an Ort und Stelle)
Die Akten liegen vom 29. August bis zum 29. September 2025 in der Gemeindeverwaltung Röthenbach i. E. öffentlich auf und sind auf der Homepage der Gemeinde www.roethenbach.ch aufgeschaltet. Zudem liegen die Akten ebenfalls online unter dem Link https://www.portal.ebau.apps.be.ch/public-instances?municipality=20289 öffentlich auf. Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeverwaltung Röthenbach i. E. einzureichen. Ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich, Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).
In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).
Es ist vorgesehen, allfällige Einspracheverhandlungen in der KW 41 (06.-10.10.2025) durchzuführen.